III. Besondere Haltungsbedingungen - vorübergehende Haltung

1. Unterbringungsbedingungen für die vorübergehende Haltung von Reptilien im Groß- und Einzelhandel

Die Bedingungen für die Dauerhaltung (Abschnitt II Punkte 1 bis 5 ) werden mit folgenden Modifi­kationen angewandt:

Die meisten importierten Reptilienarten werden direkt der Natur entnommen und sind häufig von Parasiten befallen. Deshalb ist bei der Haltung von Wildfängen Sauberkeit oberster Grundsatz. Großhändler-Terrarien sind aus diesem Grund so hygienisch wie möglich zu un­terhalten; ästhetische Aspekte spielen bei der Ausstattung eine untergeordnete Rolle. Die Funktionalität der Ausstattung der Terrarien muß jedoch gewahrt bleiben.

Bei Händlern wird erfahrungsgemäß eine größere Zahl von Exemplaren vorübergehend un­tergebracht. Deshalb kann der Platzbedarf pro Tier reduziert und gemäß der Formel für die Dauerhaltung unter Berücksichtigung der zulässigen modifizierten Besatzdichte (s.u.) und des gruppenspezifischen Geltungsbereiches (s.u.) berechnet werden. Es wird jeweils das größte Tier (KRL, GL, PL) für die Berechnungen angenommen. Große Tiere außerhalb des gruppenspezifischen Geltungsbereiches sind entsprechend den für die Dauerhaltung vorge­benen Flächenbedarf unterzubringen.

[Z.B. Landschildkröten: 8 PL x ½ 8 PL. Die Formel gilt bei Privathaltern für 2 Tiere, beim Händler im Geltungsbereich von PL = 10 cm bis PL = 25 cm vorübergehend für den dop­pelten Besatz, also für 4 Tiere. Der Platzbedarf für jedes Tier ist somit ein Viertel der Flä­che, die sich aus der Formel ergibt. Für Tiere mit PL = 20 cm ergibt dies beispielsweise einen Flächenbedarf unter Händlerbedingungen von 0,32 m² pro Tier.]

Richtwerte für die Mindestabmessungen der Terrarien ergeben sich aus den jeweiligen For­meln , wobei folgende absoluten Terrarien-Mindestabmessungen (Länge, Breite, Höhe) grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen:

Schildkröten, Echsen und Schlangen:



Bodenbewohner: 0,30 m x 0,20 m x 0,20 m

Baumbewohner: 0,30 m x 0,20 m x 0,30 m

Krokodile: 0,50 m x 0,30 m x 0,30 m

Jungtieraufzucht: gemäß Abschnitt II. (z. B. Kleinstterrarien für die Aufzucht von Chamä­leons und Schlangen).

Eine zwischenartliche Vergesellschaftung unter Händlerbedingungen ist nicht statthaft.

Unverträgliche Tiere müssen abgesondert und ggf. einzeln gehalten werden, wie z.B. Cha­maeleo spp. oder Phelsuma madagascariensis. Bei Bedarf sind Sichtblenden anzubringen.

Der Einzelhaltung ist in vielen Fällen wegen der Wirkung als Quarantäne-Ersatz und der Eingewöhnung an neue Haltungsbedingungen der Vorzug zu geben. Bei einer solchen vor­übergehenden Einzelhaltung kann die Grundfläche, die sich aus der jeweiligen Dauerhal­tungs-Formel ergibt, halbiert werden. Dabei darf jedoch keine der Flächenabmessungen bei Schildkröten die 1,5fache Panzerlänge, bei Echsen und Krokodilen die 2fache Kopf-Rumpf-Länge und bei Schlangen die 0,25fache Gesamtlänge unterschreiten. Die Mindesthöhe kann auf 75 % reduziert werden. Die oben angegebenen absoluten Mindestabmessungen für Terrarien dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Die Gesamtverweildauer unter eingeschränkten Bedingungen beim Groß- und Einzelhändler ist auf drei Monate zu beschränken (Nachweis z. B. anhand von Lieferscheinen oder Rech­nungen).

Für eine vorübergehende Unterbringung beim Groß- und Einzelhändler kann ein Terrarium, welches den Vorgaben für die Dauerhaltung hinsichtlich der Grundfläche und der Ausstattung entspricht, mit dem doppelten bzw. 1,5fachen Besatz belegt wer­den.

Die folgenden gruppenspezifischen Geltungsbereiche sind dabei zu beachten:


ECHSEN:

Eine vorübergehend erhöhte, 1,5fache Besatzdichte ist zulässig für Tiere mit Kopf-Rumpf-Längen von 10 cm bis 25 cm, wobei Tiere unter 10 cm Kopf-Rumpf-Länge wie solche ein­gestuft werden, die eine KRL von 10 cm haben. Für Tiere mit Kopf-Rumpf-Längen über 25 cm gelten die Bedingungen für die Dauerhaltung.

Bei allen Arten von Geckos und Anolis, die aufgrund ihrer Haftlamellen die Terrarienwan­dungen nutzen können, kann vorübergehend eine doppelte Besatzdichte erfolgen.

Das Territorialverhalten von Phelsumen und die damit einhergehende Unverträglichkeit der Tiere wird erfahrungsgemäß kurzfristig durch höhere Besatzdichten unterdrückt. Deshalb kann beim Importeur für eine Zeit von zwei Wochen nach der Einfuhr die Besatzdichte bei Phelsumen auf das 3fache gesteigert und der Geltungsbereich auf eine Kopf-Rumpf-Länge von 5 cm erweitert werden. Diese Sonderregelung gilt naturgemäß nicht für den Einzelhan­del.

2. Bedingungen für die Durchführung von Reptilienbörsen

Das Anbieten von Reptilien außerhalb von Zoofachgeschäften ist nur im Rahmen von organi­sierten Reptilienbörsen zu akzeptieren. Sie werden als Forum für einen direkten Kontakt zwi­schen Amphibien- und Reptilienzüchtern und interessierten Terrarianern oder allgemein Inter­essierten durchgeführt. Sie sind als unmittelbarer Austausch von Tieren und Informationen zwi­schen den Züchtern und zwischen Züchtern und Einsteigern in die Reptilienhaltung gedacht.

Zielsetzung dieser Reptilienbörsen ist, den Massenimport von Wildtieren einzudämmen und zu selbsterhaltenden Populationen in menschlicher Obhut beizutragen.


Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

1. Für den An- und Abtransport und auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausge­stellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, z. B. Kühlboxen, Styroporboxen o. ä., zu verwenden. Erforderlichenfalls sind diese Behältnisse durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren. Die Dauer von Reptilienbörsen ist auf maximal 10 Stunden zu beschränken.

2. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar auszulegen

a) deutscher Name,

b) wissenschaftlicher Name,

c) Herkunft: Nachzucht/Wildfang,

d) Geschlecht: 1,0/0,1/0,01

e) Schutzstatus: WA I, WA II, BArtSchV o. ä.


3. Die Behältnisse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

a) ausreichende Lüftung,

b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen,

c) die Größe des Behälters muß ein problemloses Wenden ermöglichen. Als Faustregel bei Echsen gilt - mindestens 1,5fache Kopf-Rumpf-Länge -,

d) die Betrachtung der Tiere soll nur von einer Seite oder von oben möglich sein,

e) jedes Tier ist einzeln unterzubringen; das gilt auch, wenn die Tiere paarweise oder als Zuchtgruppe abgegeben werden sollen.

4. In Räumen, in denen Tiere angeboten werden, ist das Rauchen zu verbieten und Zugluft zu vermeiden. Es muß für angemessene Temperatur gesorgt werden.

5. Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzule­gen.

6. Das Ausstellen von Gifttieren, die für den Menschen gefährlich sind, soll im Rahmen von Reptilienbörsen in der Regel unterbleiben; ggf. sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln, in verschlossenen Behältern, anzubieten.

7. Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist ausschließlich im Beisein und nach Zustimmung des Besitzers gestattet, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.

8. Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist tierschutzwidrig.

9. Die ausgestellten Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von ihm damit beauftrag­ten Person zu beaufsichtigen.

10. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, die Verletzungen verursachen können oder für das Tier schmerzhaft sind, sollen in der Regel nicht erfolgen bzw. sind auf ein Minimum zu beschränken.

 

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