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III. Besondere Haltungsbedingungen - vorübergehende Haltung
1. Unterbringungsbedingungen für die vorübergehende Haltung von
Reptilien im Groß- und Einzelhandel
Die Bedingungen für die Dauerhaltung (Abschnitt II Punkte 1 bis 5 )
werden mit folgenden Modifikationen angewandt:
Die meisten importierten Reptilienarten werden direkt der Natur
entnommen und sind häufig von Parasiten befallen. Deshalb ist bei der
Haltung von Wildfängen Sauberkeit oberster Grundsatz.
Großhändler-Terrarien sind aus diesem Grund so hygienisch wie möglich zu
unterhalten; ästhetische Aspekte spielen bei der Ausstattung eine
untergeordnete Rolle. Die Funktionalität der Ausstattung der Terrarien
muß jedoch gewahrt bleiben.
Bei Händlern wird erfahrungsgemäß eine größere Zahl von Exemplaren
vorübergehend untergebracht. Deshalb kann der Platzbedarf pro Tier
reduziert und gemäß der Formel für die Dauerhaltung unter
Berücksichtigung der zulässigen modifizierten Besatzdichte (s.u.) und
des gruppenspezifischen Geltungsbereiches (s.u.) berechnet werden. Es
wird jeweils das größte Tier (KRL, GL, PL) für die Berechnungen
angenommen. Große Tiere außerhalb des gruppenspezifischen
Geltungsbereiches sind entsprechend den für die Dauerhaltung vorgebenen
Flächenbedarf unterzubringen.
[Z.B. Landschildkröten: 8 PL x ½ 8 PL. Die Formel gilt bei Privathaltern
für 2 Tiere, beim Händler im Geltungsbereich von PL = 10 cm bis PL = 25
cm vorübergehend für den doppelten Besatz, also für 4 Tiere. Der
Platzbedarf für jedes Tier ist somit ein Viertel der Fläche, die sich
aus der Formel ergibt. Für Tiere mit PL = 20 cm ergibt dies
beispielsweise einen Flächenbedarf unter Händlerbedingungen von 0,32 m²
pro Tier.]
Richtwerte für die Mindestabmessungen der Terrarien ergeben sich aus den
jeweiligen Formeln , wobei folgende absoluten
Terrarien-Mindestabmessungen (Länge, Breite, Höhe) grundsätzlich nicht
unterschritten werden dürfen:
Schildkröten, Echsen und Schlangen:
Bodenbewohner: 0,30 m x 0,20 m x 0,20 m
Baumbewohner: 0,30 m x 0,20 m x 0,30 m
Krokodile: 0,50 m x 0,30 m x 0,30 m
Jungtieraufzucht: gemäß Abschnitt II. (z. B. Kleinstterrarien für die
Aufzucht von Chamäleons und Schlangen).
Eine zwischenartliche Vergesellschaftung unter Händlerbedingungen ist
nicht statthaft.
Unverträgliche Tiere müssen abgesondert und ggf. einzeln gehalten
werden, wie z.B. Chamaeleo spp. oder Phelsuma madagascariensis. Bei
Bedarf sind Sichtblenden anzubringen.
Der Einzelhaltung ist in vielen Fällen wegen der Wirkung als
Quarantäne-Ersatz und der Eingewöhnung an neue Haltungsbedingungen der
Vorzug zu geben. Bei einer solchen vorübergehenden Einzelhaltung kann
die Grundfläche, die sich aus der jeweiligen Dauerhaltungs-Formel
ergibt, halbiert werden. Dabei darf jedoch keine der Flächenabmessungen
bei Schildkröten die 1,5fache Panzerlänge, bei Echsen und Krokodilen die
2fache Kopf-Rumpf-Länge und bei Schlangen die 0,25fache Gesamtlänge
unterschreiten. Die Mindesthöhe kann auf 75 % reduziert werden. Die oben
angegebenen absoluten Mindestabmessungen für Terrarien dürfen dabei
nicht unterschritten werden.
Die Gesamtverweildauer unter eingeschränkten Bedingungen beim Groß- und
Einzelhändler ist auf drei Monate zu beschränken (Nachweis z. B. anhand
von Lieferscheinen oder Rechnungen).
Für eine vorübergehende Unterbringung beim Groß- und Einzelhändler kann
ein Terrarium, welches den Vorgaben für die Dauerhaltung hinsichtlich
der Grundfläche und der Ausstattung entspricht, mit dem doppelten bzw.
1,5fachen Besatz belegt werden.
Die folgenden gruppenspezifischen Geltungsbereiche sind dabei zu
beachten:
ECHSEN:
Eine vorübergehend erhöhte, 1,5fache Besatzdichte ist zulässig für Tiere
mit Kopf-Rumpf-Längen von 10 cm bis 25 cm, wobei Tiere unter 10 cm
Kopf-Rumpf-Länge wie solche eingestuft werden, die eine KRL von 10 cm
haben. Für Tiere mit Kopf-Rumpf-Längen über 25 cm gelten die Bedingungen
für die Dauerhaltung.
Bei allen Arten von Geckos und Anolis, die aufgrund ihrer Haftlamellen
die Terrarienwandungen nutzen können, kann vorübergehend eine doppelte
Besatzdichte erfolgen.
Das Territorialverhalten von Phelsumen und die damit einhergehende
Unverträglichkeit der Tiere wird erfahrungsgemäß kurzfristig durch
höhere Besatzdichten unterdrückt. Deshalb kann beim Importeur für eine
Zeit von zwei Wochen nach der Einfuhr die Besatzdichte bei Phelsumen auf
das 3fache gesteigert und der Geltungsbereich auf eine Kopf-Rumpf-Länge
von 5 cm erweitert werden. Diese Sonderregelung gilt naturgemäß nicht
für den Einzelhandel.
2. Bedingungen für die Durchführung von Reptilienbörsen
Das Anbieten von Reptilien außerhalb von Zoofachgeschäften ist nur im
Rahmen von organisierten Reptilienbörsen zu akzeptieren. Sie werden als
Forum für einen direkten Kontakt zwischen Amphibien- und
Reptilienzüchtern und interessierten Terrarianern oder allgemein
Interessierten durchgeführt. Sie sind als unmittelbarer Austausch von
Tieren und Informationen zwischen den Züchtern und zwischen Züchtern
und Einsteigern in die Reptilienhaltung gedacht.
Zielsetzung dieser Reptilienbörsen ist, den Massenimport von Wildtieren
einzudämmen und zu selbsterhaltenden Populationen in menschlicher Obhut
beizutragen.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. Für den An- und Abtransport und auch für die zeitweise Unterbringung
von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, z. B.
Kühlboxen, Styroporboxen o. ä., zu verwenden. Erforderlichenfalls sind
diese Behältnisse durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren. Die
Dauer von Reptilienbörsen ist auf maximal 10 Stunden zu beschränken.
2. Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben sichtbar auszulegen
a) deutscher Name,
b) wissenschaftlicher Name,
c) Herkunft: Nachzucht/Wildfang,
d) Geschlecht: 1,0/0,1/0,01
e) Schutzstatus: WA I, WA II, BArtSchV o. ä.
3. Die Behältnisse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:
a) ausreichende Lüftung,
b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen,
c) die Größe des Behälters muß ein problemloses Wenden ermöglichen. Als
Faustregel bei Echsen gilt - mindestens 1,5fache Kopf-Rumpf-Länge -,
d) die Betrachtung der Tiere soll nur von einer Seite oder von oben
möglich sein,
e) jedes Tier ist einzeln unterzubringen; das gilt auch, wenn die Tiere
paarweise oder als Zuchtgruppe abgegeben werden sollen.
4. In Räumen, in denen Tiere angeboten werden, ist das Rauchen zu
verbieten und Zugluft zu vermeiden. Es muß für angemessene Temperatur
gesorgt werden.
5. Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und
auf Verlangen vorzulegen.
6. Das Ausstellen von Gifttieren, die für den Menschen gefährlich sind,
soll im Rahmen von Reptilienbörsen in der Regel unterbleiben; ggf. sind
solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln, in verschlossenen
Behältern, anzubieten.
7. Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist ausschließlich im
Beisein und nach Zustimmung des Besitzers gestattet, wenn dafür ein
triftiger Grund vorliegt.
8. Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist
tierschutzwidrig.
9. Die ausgestellten Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von
ihm damit beauftragten Person zu beaufsichtigen.
10. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, die Verletzungen
verursachen können oder für das Tier schmerzhaft sind, sollen in der
Regel nicht erfolgen bzw. sind auf ein Minimum zu beschränken.
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