Differenzprotokoll:

Herr Wolfgang Rades (NABU Niedersachsen) gibt für den DNR, unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten, folgende Differenzen zu Protokoll:

1.) Der Hinweis zu Beginn des Gutachtens, wonach „dem Erwerb von Nachzuchten, grundsätzlich der Vorrang zu geben“ ist, ist von Bedeutung, reicht jedoch nicht aus:

Auf die Arten- und Tierschutzproblematik von Wildtiermassenimporten muß deutlich hin­gewiesen werden! Zudem sollte zumindest für die Arten, die nicht ausdrücklich als vom fachlich informierten (sachkundigen) Anfänger haltbar gekennzeichnet sind, über einen Sachkundenach­weis sichergestellt werden, daß der Halter die notwendigen Kenntnisse zu deren tiergerechter Pflege hat.

2.) Die Haltung großwerdender Arten von Schlangen, Leguanen und Waranen sollte ebenso, wie bei den Krokodilen geschehen, nur genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen auch für adulte Tiere vorhanden sind.

3.) Im Tierhandel sollten ähnlich, wie bei den Reptilienbörsen angeführt, am Terrarium folgende Angaben sichtbar angebracht sein:


a) Deutscher Name

b) Wissenschaftlicher Name

c) Herkunft: Nachzucht/Wildfang (aus ....)

d) Schutzstatus: WA I, WA II, BArtSchVO o. ä.


Weiterhin sollte das vorliegende Gutachten mit Hinweis auf weiterführende Literatur dem Käufer mitgegeben werden.

4.) Sonderbedingungen für die „vorübergehende“ Haltung von Reptilien in Groß- und Einzel­handel werden abgelehnt.

Begründung:

- Insbesondere der Einzelhandel sollte eine Vorbildfunktion im Bereich der Tierhaltung haben.

- Die Kurzfristigkeit der Unterbringung der Tiere ist kaum kontrollierbar.

- Wildtiermassenimporte sind sowohl aus Tierschutz- wie auch aus Artenschutzgründen abzuleh­nen und sollten nicht durch Sonderkonditionen für Importeure begünstigt werden.



Differenzprotokoll des Deutschen Tierschutzbundes zu dem Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“


Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Haltung von Reptilien im Privathaushalt wird grundsätzlich aus Tier- und Artenschutzgrün­den abgelehnt. Die Haltung dieser Wildtiere ist auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen zu beschränken.

2. Solange es kein grundsätzliches Verbot der Reptilienhaltung im Privathaushalt gibt, hat der Halter gegenüber der zuständigen Behörde seine Sachkunde (Sachkundenachweis) und eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere nachzuweisen. Zu verzichten ist in jedem Fall auf die Privathaltung von Arten, die besonders groß und alt werden, auf Nahrungsspezialisten wie zum Beispiel Tierarten, die nur lebende Nahrung akzeptieren sowie auf die Haltung von Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind. Entnahmen von Wildtieren aus ihren angestammten Le­bensräumen werden generell wegen der damit verbundenen Tier- und Artenschutzprobleme ab­gelehnt.

3. Die im Gutachten genannten Gehegegrößen und Mindestanforderungen für die Dauerhaltung von Reptilien sind nicht ausreichend. Eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere und art­gerechte Bewegungsmöglichkeiten gemäß § 2 Tierschutzgesetz werden durch das Gutachten nicht garantiert. Insbesondere die Haltungsvorschriften für Meeresschildkröten und Krokodile sind ungenügend. Unter den Haltungsvorschriften, wie sie das Gutachten vorschreibt, werden diesen Tieren Schmerzen und Schäden zugefügt.

4. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und Gehegemaße im vorliegenden Gut­achten, die hinter den seit langem angewendeten Mindestanforderungen verschiedener Bundes­länder bei der Erteilung von Tiergehegegenehmigungen und des Bundesamtes für Naturschutz bei der Prüfung von Einfuhranträgen zurückbleiben.

5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden abgelehnt. Mindestanforderungen stellen Mini­malanforderungen dar, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Werden die hier aufgeführ­ten Tierarten in einem Zoofachgeschäft angeboten, sind die Mindestanforderungen des Gut­ach­tens anzuwenden. Der Zoofachhandel ist selbst nach eigener Aussage nicht in der Lage, die Verweildauer eines Einzeltieres zu kontrollieren.

6. Sogenannte Reptilienbörsen werden generell abgelehnt.


© Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. 2000, D-76707 Hambrücken
Erstellt:     2000-01-03, SR
Geändert: 2007-04-20, SR

 

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