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Differenzprotokoll:
Herr Wolfgang Rades (NABU Niedersachsen) gibt für den DNR, unabhängig
von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten, folgende
Differenzen zu Protokoll:
1.) Der Hinweis zu Beginn des Gutachtens, wonach dem Erwerb von
Nachzuchten, grundsätzlich der Vorrang zu geben ist, ist von Bedeutung,
reicht jedoch nicht aus:
Auf die Arten- und Tierschutzproblematik von Wildtiermassenimporten muß
deutlich hingewiesen werden! Zudem sollte zumindest für die Arten, die
nicht ausdrücklich als vom fachlich informierten (sachkundigen) Anfänger
haltbar gekennzeichnet sind, über einen Sachkundenachweis
sichergestellt werden, daß der Halter die notwendigen Kenntnisse zu
deren tiergerechter Pflege hat.
2.) Die Haltung großwerdender Arten von Schlangen, Leguanen und Waranen
sollte ebenso, wie bei den Krokodilen geschehen, nur genehmigt werden,
wenn entsprechende Anlagen auch für adulte Tiere vorhanden sind.
3.) Im Tierhandel sollten ähnlich, wie bei den Reptilienbörsen
angeführt, am Terrarium folgende Angaben sichtbar angebracht sein:
a) Deutscher Name
b) Wissenschaftlicher Name
c) Herkunft: Nachzucht/Wildfang (aus ....)
d) Schutzstatus: WA I, WA II, BArtSchVO o. ä.
Weiterhin sollte das vorliegende Gutachten mit Hinweis auf
weiterführende Literatur dem Käufer mitgegeben werden.
4.) Sonderbedingungen für die vorübergehende Haltung von Reptilien in
Groß- und Einzelhandel werden abgelehnt.
Begründung:
- Insbesondere der Einzelhandel sollte eine Vorbildfunktion im Bereich
der Tierhaltung haben.
- Die Kurzfristigkeit der Unterbringung der Tiere ist kaum
kontrollierbar.
- Wildtiermassenimporte sind sowohl aus Tierschutz- wie auch aus
Artenschutzgründen abzulehnen und sollten nicht durch Sonderkonditionen
für Importeure begünstigt werden.
Differenzprotokoll des Deutschen Tierschutzbundes zu dem Gutachten
Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung
zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1. Die Haltung von Reptilien im Privathaushalt wird grundsätzlich aus
Tier- und Artenschutzgründen abgelehnt. Die Haltung dieser Wildtiere
ist auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen zu beschränken.
2. Solange es kein grundsätzliches Verbot der Reptilienhaltung im
Privathaushalt gibt, hat der Halter gegenüber der zuständigen Behörde
seine Sachkunde (Sachkundenachweis) und eine verhaltensgerechte
Unterbringung der Tiere nachzuweisen. Zu verzichten ist in jedem Fall
auf die Privathaltung von Arten, die besonders groß und alt werden, auf
Nahrungsspezialisten wie zum Beispiel Tierarten, die nur lebende Nahrung
akzeptieren sowie auf die Haltung von Arten, die in ihrem Bestand
gefährdet sind. Entnahmen von Wildtieren aus ihren angestammten
Lebensräumen werden generell wegen der damit verbundenen Tier- und
Artenschutzprobleme abgelehnt.
3. Die im Gutachten genannten Gehegegrößen und Mindestanforderungen für
die Dauerhaltung von Reptilien sind nicht ausreichend. Eine
verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere und artgerechte
Bewegungsmöglichkeiten gemäß § 2 Tierschutzgesetz werden durch das
Gutachten nicht garantiert. Insbesondere die Haltungsvorschriften für
Meeresschildkröten und Krokodile sind ungenügend. Unter den
Haltungsvorschriften, wie sie das Gutachten vorschreibt, werden diesen
Tieren Schmerzen und Schäden zugefügt.
4. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und Gehegemaße im
vorliegenden Gutachten, die hinter den seit langem angewendeten
Mindestanforderungen verschiedener Bundesländer bei der Erteilung von
Tiergehegegenehmigungen und des Bundesamtes für Naturschutz bei der
Prüfung von Einfuhranträgen zurückbleiben.
5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden abgelehnt.
Mindestanforderungen stellen Minimalanforderungen dar, die keinesfalls
unterschritten werden dürfen. Werden die hier aufgeführten Tierarten in
einem Zoofachgeschäft angeboten, sind die Mindestanforderungen des
Gutachtens anzuwenden. Der Zoofachhandel ist selbst nach eigener
Aussage nicht in der Lage, die Verweildauer eines Einzeltieres zu
kontrollieren.
6. Sogenannte Reptilienbörsen werden generell abgelehnt.
© Bundesverband für
fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. 2000, D-76707 Hambrücken
Erstellt: 2000-01-03, SR
Geändert:
2007-04-20,
SR
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